Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO§ 40 Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung
Stand: 04.11.2022
Die Beamtin oder der Beamte wird über das Ergebnis ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch informiert.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 40 StBAPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 08.05.2002 – 2 L 6330/96Zitiert von 4
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