Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

StBAPO

§ 40 Information über das Ergebnis des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung

Stand: 04.11.2022

Bund1 Entscheidung

Die Beamtin oder der Beamte wird über das Ergebnis ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch informiert.

§ 39 § 41